Touristic-Verband im Nordseeheilbad Cuxhaven e.V. - Satzung -

Stand vom 08.06.2005

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen "Touristic-Verband im Nordseeheilbad Cuxhaven e.V.".

Er ist im Vereinsregister:

-bis zum 31.07.2005 des Amtsgerichtes Cuxhaven unter der Nummer 6 VR 497 und

- ab dem 01.08.2005 des Amtsgerichtes Tostedt unter der Nummer VR 130127 eingetragen.

2.         Sitz und Gerichtsstand ist Cuxhaven.

3.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 


§ 2 Vereinszweck

Der Touristic-Verband:

            1. ...... nimmt die tourismuspolitischen Interessen seiner Mitglieder wahr.

            2 ........ bezweckt die gemeinnützige Förderung des Tourismus in der Stadt

Cuxhaven.

3 .... fördert den Austausch von Erfahrungen, Planungen und Informationen unter den Mitgliedern und bildet deren gemeinsame Gesprächsebene.

4.       '" erstrebt keinen Gewinn und verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Er betreibt keine wirtschaftliche Tätigkeit.

            § 3      Mitgliedschaft

1.       Dem Touristic-Verband können dem Tourismus nahestehende Institutionen angehören - insbesondere die in den Kurteilen ansässigen Verkehrs- und Bürgervereine Cuxhavens, der Stadtverband Cuxhaven des Deutsdlen Hotel- und Gaststättenverbandes und die Nordseeheilbad Cuxhaven GmbH.

2.       Einzelpersonen können nicht Mitglied werden.

3.       Zur Annahme eines schriftlich an den Vorstand zu richtenden Aufnahmeantrages bedarf es der Zustimmung von mindestens 75% der Mitglieder.

4.       Die Mitgliedschaft' erlischt durch Austritt. Ein Austritt muss schriftlich bis zum 30.06. (es gilt der Posteingang in der Geschäftsstelle) erklärt werden und ist zum Schluss des Kalenderjahres wirksam.

§ 4 Organe

Die Organe des Touristic-Verbandes sind:

1.      die Mitgliederversammlung,

2.       der Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

Touristic-Verband im Nordseeheilbad Cuxhaven e.V. - Satzung -

Stand vom 08.06.2005

            § 5     Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung tritt in Anwesenheit des Vorstandes mindestens viermal im Jahr auf schriftliche Einladung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von einer Woche zusammen.

2.       Mindestens fünf Mitglieder können ebenfalls die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

3.      Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus je einer/m zu Beginn der Versammlung zu benennenden Vertreter/in der stimmberechtigten Mitglieder. Eine Übertragung der Stimmen auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

4.       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

b)      Wahl und Abberufung der Geschäftsführung des Touristic-Verbandes,

c)      Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren im Wechsel - Wiederwahl ist zulässig,

d)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der

Geschäftsführung,

e)       Entlastung des Vorstandes,

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g)Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Geschäftsführung, h) Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern,

h)      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

i)        Beschlussfassung über die Auflösung des Touristic-Verbandes und Verteilung des vorhandenen Vermögens im Auflösungsfalle,

j)        Bestellung der Liquidatorinnen / Liquidatoren im Auflösungsfall,

§ 6 Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus:

a)       der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,

b)      der Stellvertretenden Vorsitzenden / dem Stellvertretenden

Vorsitzenden,

c)      der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und

d)      höchsten vier Beisitzerinnen / Beisitzern

e)       sowie ggf. nicht stimmberechtigten Ehrenvorstandsmitgliedern.

Die Nordseeheilbad Cuxhaven GmbH darf - sofern nicht ein Vertreter dieser Gesellschaft bereits als Vorstandsmitglied gewählt ist - an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

2.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Die/Der Vorsitzende vertritt den Touristic-Verband allein, bei Verhinderung der/des Vorsitzende/n vertritt die/der Stellvertretende Vorsitzende den Touristic­Verband.

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin der Mitgliedsinstitutionen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.


Touristic-Verband im Nordseeheilbad Cuxhaven e.V. - Satzung -

Stand vom 08.06.2005

4.      Gewählt wird:

a)       in den geraden Jahreszahlen die/der Vorsitzende und maximal zwei Beisitzer/innen;

b)      in den ungeraden Jahreszahlen die/der Stellvertretende Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in und maximal zwei Beisitzer/innen.

5.       Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung in den ersten vier Monaten des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr vor.

§ 7 Abstimmungen

1.       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit nicht anders durch die Satzung bestimmt - mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

2.      Jedes Mitglied hat eine Stimme.

            § 8     Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

            § 9     Geschäftsführung

1.      Die Geschäfte des Touristic-Verbandes werden im Auftrage des Vorstandes

                  durch' eine/n von der Mitgliederversammlung  

                  gewählte/n Geschäftsführer/in geführt. Die          

                  Wahlperiode beträgt zwei Jahre Wiederwahl ist

                  zulässig.

2.       Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll der Sitzungen.

3.       Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit_eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Aufwandsentschädigung. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers wird durch Einzelbeschlüsse geregelt.

§ 10 Schlussbestimmung

1.      Satzungsänderungen können nur durch Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung erfolgen.

2.       Die Auflösung des Touristic-Verbandes kann nur durch Zustimmung von mindestens 75% der gesamten Mitgliederstimmen im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen ..

3.       Soweit die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4.       Das Vermögen des Touristic-Verbandes fällt im Falle seiner Auflösung den Mitgliedern anteilmäßig zu. Im Einzelnen entscheidet hierüber die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung.


 


 

 


 

 

 


 

 

 

 

 

 

Impressionen aus den Kurteilen

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